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Hallo!

Ich würde bei dem geschilderten Sachverhalt ebenfalls erhebliche Probleme für die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens sehen. Wenn der Gewerbetreibende seit 2 Jahren seinen Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommt, wird es mit der erforderlichen negativen Prognose für seine künftigen gewerblichen Tätigkeiten schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Da er aber auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, könnte man es über die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit probieren. Sein derzeitiges Zahlungsverhalten gegenüber den Gläubigern wäre hier sicherlich zu überprüfen. Sollte er sich aber grundsätzlich wieder gefangen haben, wäre es ja sogar kontraproduktiv, ihm die Gewerbeausübung zu untersagen. Dann ist nix mehr mit Steuerschulden abbezahlen und Gläubiger bedienen. Ich würde aber auf jeden Fall eine schriftliche Abmahnung als milderes Mittel verfassen und den Gewerbetreibenden darauf hinweisen, dass er bei erneuten Verstößen gegen seine öffentlichen Berufspflichten mit der Einleitung eines Untersagungsverfahrens rechnen muss.

Und was das Finanzamt betrifft, gibt es keine Antragsberechtigung für eine Gewerbeuntersagung. Das Untersagungsverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, wenn nach entsprechender Tatsachenermittlung die Voraussetzungen vorliegen. Unser Finanzamt formuliert immer ... auf Grund der mitgeteilten Erkenntnisse regen wir die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Wenn ich der Meinung bin, dass eine Abmahnung ausreicht oder aus sonstigen Gründen (zunächst) von einem Untersagungsverfahren abgesehen werden soll, teile ich dieses den Kollegen vom Finanzamt natürlich mit. Gemeinsam bleiben wir dann am Ball, bis die Angelegenheit sich in unserem Sinne erledigt hat oder ein Verfahren eingeleitet wird.

Grüße aus Nordhorn
Dirk Klaus



Gepostet am 22.02.2007 um 11:55 von:
Benutzer: Klaus - Nordhorn
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