Forum-Gewerberecht

» Ein Gewerbetreibender soll gemäß § 29 "besucht" werden «

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

bei meinen Gewerbeuntersagungsverfahren habe ich mir etwas Neues ausgedacht: Ich kündige ein Auskunftsersuchen nach § 29 mit einem festen Termin an. Sollte es dem Gewerbetreibenden nicht gelingen zu diesem Termin in den Betriebsräumen zu sein und informiert auch nicht zuvor über einen anderen geeigneteren Termin, so hat er damit einen weiteren Minuspunkt bei der Bewertung seiner Zuverlässigkeit eingefahren.
Besonders pikant hierbei ist, dass in Rheinland-Pfalz für diese [I]Besuche[/I] nun eine Gebühr zwischen 35 € und 3.000 € festgesetzt werden kann (dann wird die natürlich nicht bezahlt und schon ist es ein weiterer Nagel für den Sarg).

Beim Studieren des Paragraphen Neunundzwanzig, kamen mir dann aber doch ein paar Fragen:
[B]1.)[/B] Ist das, was ich da vorhabe eine Auskunft oder eine Nachschau?
[B]2.)[/B] Die Betriebsräume in diesem Fall, dürften zugleich Wohnräume sein. Bedeutet, dass ich nach Absatz 2 dann trotzdem rein darf? Scheinbar zu den üblichen Geschäftszeiten. Oder doch nicht? Der Absatz ist recht unklar insoweit, dass der zweite Halbsatz des zweiten Satzes sich ja nicht unbedingt auch auf den ersten Satz erstrecken muss. Und zusätzlich gefragt: Muss ich mir diese Gedanken dann nicht machen, wenn die Person mich eh freiwillig bis zu ihren Ringordnern durchlässt?



Gepostet am 18.09.2019 um 15:41 von:
Benutzer: Jannes
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