Forum-Gewerberecht

» Ein Store im Fabrikverkaufszentrum für nur zwei Monate «

Juten Tach Jannes,

es handelt sich um ein Wanderlager nach § 56a GewO, wenn auf die Warenvertriebsveranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen wird und einen Regelzeitraum von sechs Wochen nicht überschreitet.
Gewerbliche Betätigungen von festen Plätzen (Einkaufsmärkten, Kaufhäusern, angemieteten Räumen u. ä.) oder von für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Verkaufsstellen aus können demnach nur dann "reisend" sein, wenn sie für einen begrenzen Zeitraum erfolgen.
Zur Frage der zeitlichen Grenze wird in der Kommentierung des § 55 GewO von Landmann/ Rohmer (S. 22 RdNr. 46) der vorübergehende Warenvertrieb des § 56a GewO (S. 7 RdNr. 22 zzgl. Nr. 5 Abs. 1 ReisegewVwV) angeführt (wenn sie einen Regelzeitraum von sechs Wochen nicht überschreiten).

Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt VoPi aus einen (ungeschickten) Land



Gepostet am 05.09.2019 um 14:56 von:
Benutzer: VoPi
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