Forum-Gewerberecht

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Das ist Unsinn. Mag sein, dass sich die Verwaltungsbehörde an das Urteil des FA dranhängt. Das ist aber problematisch, wie das hier vorliegende Beispiel zeigt. Natürlich ist z.B. die Steuerberater-GmbH Kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Allerdings sind der gewerberechtliche Gewerbebegriff und der steuerrechtliche Unternehmerbegriff nicht deckungsgleich.

Das BVerwG hat schon 1976 im wegweisenden Urteil vom 24.06.1976 - I C 56.74 - festgestellt, dass die beiden Rechtsbereiche unterschiedliche Zwecke verfolgen und von daher die Definitionen nicht deckungsgleich sind, dass man davon bei der fraglichen Stadt noch nichts gehört hat, verwundert mich schon. Der amtliche Leitsatz lautet:
[I]"Der Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung ist mit dem Gewerbebegriff des Steuerrechtes nicht identisch."[/I]

Wenn die Kollegen der Meinung sein sollten, so alte Rechtsprechung sei ja heute kaum mehr belastbar, sei ihnen gesagt, es handelt sich um das Urteil, das eine bis heute unstrittige Definition des Gewerbebegriffs enthält, denn diese Definition fehlt ja bekanntlich in der GewO. Man könnte von der Mutter aller gewerberechtlichen Rechtsprechung reden.

Und wenn das nicht genügt: Landmann/Rohmer. Gewerbeordnung. Kommentar. Rn. 26a zu § 14 GewO:
[I]"Nach Auffassung von ... findet die GewO ebenfalls keine Anwendung auf eine juristische Person, die sich ausschließlich freiberuflich betätigt, da es keinen Gewerbebegriff kraft Rechtsform gibt."[/I]



Gepostet am 05.09.2019 um 08:06 von:
Benutzer: Civil Servant
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