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Ganz so einfach sehe ich das nicht. Denn es kann sich auch um die Einladung zum einer Wanderlagerveranstaltung nach § 56 a GewO handeln und die wäre legal.....
Also müssen wir erstmal wissen, wie die Werbung konkret aussieht.
VG J. Simon
Gepostet am 19.08.2019 um 10:56 von:
Benutzer: J. Simon
Der Original-Beitrag :
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