Forum-Gewerberecht

» "Mini"Supermarkt im Bahnhofsgebäude «

Guten Morgen zusammen,

leider konnte ich im Forum zu dem Thema noch nichts finden, außer einen Eintrag von papasskg aus 2015, welcher leider unbeantwortet blieb.

Bei mir, ebenso in NRW möchte im Bahnhof ein Verbrauchermarkt eine unselbstständige Zweigstelle „to-go“ eröffnen. Das Warensortiment besteht u.a. aus verschiedenen Spirituosen, Bier, Energy Drinks, Limonaden, Wasser, Backwaren, Drogerieartikeln, Eis, Gemischte Salate, Suppen und Sushi, Smoothies, Obst, Nüsse, Süßigekeiten, Schinken, Milchprodukte (z.B. Käse, Fruchtjoghurt, Schmand und Schlagsahne), Tabakwaren, Tiernahrung und Handy-, Gutscheinkarten.

Öffnungszeiten: Mo-So 05.00 bis 24.00 Uhr

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW sehe ich, genau wie papasskg kein Problem für die Tage montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Aber der Sonntag stellt ein Problem dar.

Nach § 9 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von [B]Reisebedarf[/B] während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.

Die o.g. Waren gehen aber meiner Meinung nach über den Reisebedarf hinaus. Wer benötigt eine ganze Tüte Milch, Schlagsahne, Kräuterquark, ein Glas Nutella, Butter oder Gin "auf die Hand" für eine Reise?  Weißnicht  

Zudem schließe ich mich der Frage von papasskg an:
Würde das dann bedeuten, dass von Montag bis Samstag alle Waren verkauft werden dürften und an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Tages nur „Reisebedarf“. Oder gilt dann hier ggf. auch das „überwiegende Kernsortiment“, sodass wenn das überwiegende Sortiment in der Woche überwiegend nicht Reisebedarf ist, an Sonn- und Feiertagen keine Öffnung erfolgen kann?


Viele Grüße
Retr.N   



Gepostet am 13.08.2019 um 10:11 von:
Benutzer: Retr.N
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=115636#post115636


Beitrags-Print by Breuer76