Forum-Gewerberecht

» § 34f GewO - Aufzeichnung telefon. + elektron. Kommunikation «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

die > [URL=https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/XYZ/zweite-verordnung-zur-a
enderung-der-finanzanlagenvermittlungsverordnung-vo-bmwi.pdf?__blob=publica
tionFile&v=3][COLOR=blue]Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung[/COLOR][/URL] ist nun auf den Weg gebracht und wird wohl im September 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates stehen und soll im Sommer 2020 in Kraft treten.

Infoseite des BMWi zu diesem Verordnungsverfahren > [URL=https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/zwei
te-verordnung-zur-aenderung-der-finanzanlagenvermittlungsverordnung.html]   [/URL]

Unter „B. Lösung“ des Entwurfs wird auch noch mal auf die Absicht zur Änderung der Zuständigkeit für die 34f-ler hingewiesen:

[I]„Die Regelungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sollen mittelfristig abgelöst und in das Wertpapierhandelsgesetz übernommen werden. Damit verbunden ist eine [B]Übertragung der derzeitigen Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung und Aufsicht über gewerbliche Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater von den Ländern auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)[/B].“[/I]



Gepostet am 01.08.2019 um 19:35 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=115551#post115551


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