Forum-Gewerberecht

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Hallo,

ich würde die Gewerbe-Anmeldung erst einmal zurückweisen, solange kein lebender gesetzlicher Vertreter benannt ist. Zu überlegen wäre auch eine Info an das zuständige Registergericht, dass der GF verstorben ist.

Fraglich ist auch, ob die Generalvollmacht noch Gültigkeit hat, wenn der Vollmachtgeber (der GF als Vertreter der GmbH, der die Vollmacht wohl erteilt hat) nicht mehr lebt
    . Das ich kann leider nicht beurteilen.

Gruß
HBinder



Gepostet am 18.07.2019 um 14:03 von:
Benutzer: HBinder
Der Original-Beitrag :
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