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Guten Morgen,

§ 30 Abs. 5 BZRG enthält eine Antwort:

Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.


Hat die Person danach verlangt? Ansonsten würde ich es einfach mit abheften und fertig.



Gepostet am 04.07.2019 um 10:36 von:
Benutzer: thorsten.baeumer
Der Original-Beitrag :
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