Forum-Gewerberecht

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Auszug aus der Darlegung von Frau RAin Schippeinz ([URL=http://www.automaten-selbstkontrolle.de/ask-steuer.pdf]siehe hier[/URL]):

"Ein Spiel, welches Gewalt im Sinne des StGB darstellt, den Krieg verherrlicht oder geeignet ist, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, wird gemäß § 14 Abs.3 JuSchG i.V.m. § 15 Abs.2 Nr.1 bis 5 JuSchG nicht gekennzeichnet. Ein ASK-Freigabebescheid enthält also die rechtskräftige Entscheidung der obersten Landes(jugend-)behörden, dass die geprüften Spiele keinen der in §§ 86, 130, 130a, 131 oder 184 StGB bezeichneten Tatbestände zum Inhalt haben. Eine Aufnahme der Spiele in die Liste jugendgefährdender Medien durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist damit ausgeschlossen. Bliebe es der Finanzverwaltung überlassen, eine eigenständige Bewertung von Spielen unter jugendschutzrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen, würden die Steuerämter auf eine ihnen sachfremde Materie zugreifen. Es käme zur - sicher nicht gewollten - Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung."



Gepostet am 28.06.2019 um 15:27 von:
Benutzer: PeterSt
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