Forum-Gewerberecht

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Auch Baden-Württemberg hat sich inzwischen zu einer Meinung durchgerungen und die Gewerbebehörden wie folgt informiert:

[I]Die rechtliche Prüfung der Veranstaltung von Pokerturnieren bzw. Pokerspielen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es sich bei Pokerspielen nicht um gewerbliche Spiele im Sin-ne der Gewerbeordnung handelt und eine gewerberechtliche Erlaubnis für solche Veran-staltungen somit nicht erteilt werden kann. [/I]

weiter:

[I]Nach § 33 d Abs.1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeiten veranstaltet. Voraussetzung für die Genehmigung von
Pokerturnieren auf der Grundlage von § 33 d Abs.1 GewO wäre somit, dass es sich bei Pokerturnieren um ein anderes Spiel im Sinn dieser Vorschrift handelt. Zu den anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit gehören grundsätzlich Geschicklichkeitsspiele, die keine Glücksspiele i.S.v. § 284 StGB sind (vgl. § 33 h Nr.3 GewO i.V.m. § 33 c - § 33 d GewO). Die von der Deutschen Pokerliga mitgeteilten Spielabläufe führen nach Prüfung des
Wirtschaftsministeriums zu der Bewertung, dass es sich bei den in Rede stehenden Spiel-abläufen nicht um Geschicklichkeitsspiele handelt.

Die Abgrenzung des Geschicklichkeitsspiels (bei dem es nach den Spieleinrichtungen und Spielregeln und der Übung der Mitspielenden der Durchschnitt der Teilnehmenden mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hand hat, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen) vom Glücksspiel bestimmt sich nach den von der Rechtsprechung in zahlreichen Grundsatzentscheidungen erarbeiteten Kriterien (vgl. die Beispiele bei Marcks in Landmann/Rohmer, GewO I, § 33 d, Rd-Nr. 3a). Bei einem Glücksspiel wird die Entschei-dung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Kenntnissen und Fähigkeiten und dem Grad der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt, sondern ist allein oder überwiegend vom Zufall abhängig, nämlich dem Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogener Ursachen. Ein Glücksspiel liegt nach der Rechtspre-chung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auch dann vor, wenn der Spielerfolg zwar nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein deutliches Übergewicht gegenüber den vom Spieler zu beeinflussenden Umständen zukommt (BVerwG, Urteil vom 28.03.2001, 6C 2.01). Maßgeblich für die Beurteilung sind die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Durchschnittsspielers. Bei der Beurteilung müssen rechtlich-mathematische Kalkulationen und verwickelte Wahrscheinlichkeitsberechnungen nach der
Rechtsprechung außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 1C 133.53).[/I]

[I]Erforderlich für eine Genehmigung nach § 33 d Abs.1 Satz 1 GewO ist nach § 33 d Abs.2 GewO außerdem, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes vorliegt, in deren Besitz der Antragsteller ist.

Durch die nach § 33 d Abs.2 GewO erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes soll gewährleistet werden, dass für die zuständige Erlaubnisbehörde bindend feststeht, dass es sich um ein nach den Vorschriften der Gewerbeordnung zuläs-siges Spiel handelt. Eigene Feststellungen in dieser Angelegenheit erübrigen sich für die Gewerbebehörden daher regelmäßig (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO I, § 33 d Rd-Nr. 17). Ob eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden kann, richtet sich im
Übrigen im einzelnen nach § 33 e GewO.

Das Bundeskriminalamt stuft Pokerturniere bzw. Pokerspiele nach Kenntnis des Wirt-schaftsministeriums regelmäßig ebenfalls nicht als Spiele im Sinne von § 33d GewO ein und erteilt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Auch die Inanspruchnahme der Erlaub-nisfreiheit nach § 5 a der Spielverordnung kommt nicht in Betracht, da auch hier Voraus-setzung wäre, dass es sich um Geschicklichkeitsspiele handelt.

Somit können gewerberechtliche Erlaubnisse für die Durchführung dieser Veranstaltungen nicht erteilt werden, auch eine gewerberechtliche Erlaubnisfreiheit ist nicht gegeben.

Auch der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat sich auf seiner 100. Sitzung am 02./03.11.2006 in Berlin unter Top 11 c mit der gewerberechtlichen Bewertung von Poker-turnieren befasst. Nach dem einstimmigen Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses „Ge-werberecht“ kann für Pokerturniere keine Erlaubnis nach § 33 d GewO erteilt werden, da es sich nicht um Geschicklichkeitsspiele handelt, sondern Pokerturniere bei Vorliegen der entsprechenden Modalitäten rechtlich als Glücksspiel zu qualifizieren sind. Auch findet die Vorschrift des § 5 a der Spielverordnung nach Auffassung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ keine Anwendung, da auch hier Voraussetzung wäre, dass es sich um Geschicklichkeitsspiele handelt.

Das Wirtschaftsministerium hat außerdem das Innenministerium um die Prüfung der Zu-lässigkeit von Pokerturnieren aus glücksspielrechtlicher Sicht gebeten. Die Stellungnahme des Innenministeriums liegt dem Wirtschaftsministerium mittlerweile vor. Das Innenminis-terium hat darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung von Glücksspielen sich ausschließlich nach den Regelungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen (GBl. 2004, 274) richtet und dass daher eine analoge Anwendung des § 5 a der Spielverordnung, wie sie von den Ordnungsbehörden häufig vorgenommen wird, nicht in Betracht kommt. Diese Rechtsauffassung wird vom Wirtschaftsministerium geteilt.

Da für die rechtliche Einstufung von Pokerturnieren die Anwendung von § 33 d GewO und § 5 a der Spielverordnung ausscheidet, sind für die glücksspielrechtliche Bewertung grundsätzlich [B]die Ordnungsbehörden [/B]und nicht die Gewerbebehörden zuständig. Das Innenministerium beabsichtigt, die Ordnungsbehörden in Kürze davon zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen die Veranstaltung von Pokerturnieren glücksspielrechtlich zulässig ist. Die Gewerbebehörden werden von diesen Hinweisen des Innenministeriums ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden.

Ergänzend wird aus gewerberechtlicher Sicht noch auf Folgendes hingewiesen:

Da es nach der dem Wirtschaftsministerium vorliegenden Stellungnahme des Innenminis-teriums von den Spielmodalitäten im Einzelfall abhängt, ob und inwieweit das Pokerspiel die Kriterien des Glücksspiels i.S.d. Staatslotterievertrags (GBl. 2004 S 274) erfüllt, wird das Wirtschaftsministerium noch gesondert prüfen, ob und unter welchen Voraussetzun-gen für die Veranstaltung von Pokerturnieren eine gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 GewO bejaht werden kann. Eine solche erscheint sachgerecht und erforderlich, um prüfen zu können, ob der Veranstalter das Pokerturnier nach den Modalitäten des Einzelfalls als illegales Glücksspiel durchführt, da es eine ordnungsrechtliche Anzeigepflicht nach den Bestimmungen des Staatslotterievertrags nicht gibt und die Gesamtbewertung der Modalitäten des Pokerturniers auch zu dem Ergebnis führen könnte, dass bei der Veranstaltung des Turniers von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auszugehen ist.

Das Wirtschaftsministerium hat daher veranlasst, dass die Frage der gewerberechtlichen Anzeigepflicht für Pokerturniere nach § 14 GewO auf der 101. Bund-Länder-Ausschuss-Tagung „Gewerberecht“ im Mai 2007 erörtert wird. Das Regierungspräsidium wird vom Ergebnis dieser Erörterung bzw. Prüfung zu gegebener Zeit verständigt werden. [/I]



Gepostet am 15.02.2007 um 16:50 von:
Benutzer: Sigi2910
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