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» "Supermark" auf Festival - Reisegewerbe? «

Hallo zusammen,

ich habe mal wieder eine Frage und würde mich über ein paar Ratschläge freuen.

Wir haben hier bei uns im Gemeindebereich jährlich ein großes Musikfestival, welches über mehrere Tage stattfindet. Neben vielen Ständen, welche Dienstleistungen nach dem Gaststättengesetz erbringen, gibt es auch eine Art Supermarkt in einem großen Zelt, welcher die Besucher neben zubereiteten Speisen und Getränken auch mit anderen Waren wie verpackten Süßigkeiten, Hygiene-Artikeln, Konserven etc. versorgt.

Als ich im letzten Jahr die Reisegewerbekarten kontrolliert habe, konnten die Betreiber des Supermarktes mir keine vorlegen. Stattdessen legten Sie mir eine Gewerbeanmeldung für ein stehendes Gewerbe in ihrer Heimatstadt vor ("Verkauf von Waren auf Veranstaltungen" oder so ähnlich). Ich informierte den Betreiber dann darüber, dass er für diese Tätigkeit eine Reisegewerbekarte benötigt und dass er diese bei seinem zuständigen Gewerbeamt beantragen soll. Nun ist fast ein Jahr vergangen und das nächste Festival steht vor der Tür. Der Betreiber hat sich deshalb jetzt bei mir gemeldet und möchte von mir die Reisegewerbekarte. Diese wird angeblich nur von unserer Gemeinde gefordert, auf anderen Veranstaltungen hat er diese noch nie gebraucht. Da ich ihm ja keine Reisegewerbekarte ausstellen kann, habe ich für den Warenhandel über eine Ausnahmegenehmigung nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO nachgedacht.

Ich bin mir jetzt aber doch etwas unsicher, ob ich mit dem Reisegewerbe überhaupt auf dem richtigen Weg bin. Meiner Ansicht nach schon. Der Betreiber hat zwar mit dem Festivalveranstalter eine Vereinbarung, dass er seine Waren dort verkaufen darf, aber die Kunden des Supermarktes sind ja die Besucher des Festivals. Hier gibt es eigentlich keinen Unterschied zu den ganzen Food-Ständen, welche ebenfalls eine Reisegewerbekarte für ihre Tätigkeit benötigen.

Ich hoffe ich habe den Sachverhalt verständlich dargestellt. Liege ich mit meiner Ansicht richtig, dass es sich hierbei um Reisegewerbe handelt und kommt eine Ausnahmegenehmigung nach § 55a GewO in Betracht? Oder handelt es sich tatsächlich um eine Tätigkeit, welche nur nach § 14 GewO beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden muss?

Vielen Dank für nette Ratschläge und Hinweise  smile  



Gepostet am 25.06.2019 um 08:26 von:
Benutzer: Gewerbe Ball
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