Forum-Gewerberecht

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Meiner Einschätzung ist in allen denkbaren Varianten gewerberechtlich von einem Einzelunternehmer auszugehen und ich würde meinen auch steuerrechtlich. Der Hinweis auf den HR-Eintrag taucht in den Gewerbemeldungen insofern ja "nur" nachrichtlich auf. Das ist der einzige Unterschied. Man kann eigentlich nicht davon sprechen, dass er die Tätigkeit A als Einzelunternehmer erbringt und die Tätigkeit B als e.K. Er ist und bleibt Einzelunternehmer.



Gepostet am 28.05.2019 um 09:52 von:
Benutzer: Civil Servant
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