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@ Roesje... danke für Ihre Mühe, aber wir reden hier nicht über eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 GewO, sondern über eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO.... zu der Zeit als unser VG Neustadt/Weinstraße die Erlaubnisbedürftigkeit für diesen Fall bejahrt hat (2013) wegen der Untermiete gab es die Nr. 4 noch gar nicht.....

konsequent weitergedacht bräuchte bspw. auch ein Wirt, der seine angemietete Gaststätte weiterverpachtet, eine Maklererlaubnis... das geht mir zu "weit"....

die Nachbarstadt wird jetzt gegen die Firma ein OwiG einleiten, weil sie keine Erlaubnis hat.... vielleicht sind wir danach schlauer

schon einmal allen ein schönes Wahlwochenende (vermutlich dürft ihr ja auch alle Dienst schieben...aber dafür gibt's ja auch 25,00 Euro Erfrischungsgeld und 2,5 Tage frei bei Urnenwahllokalen  großes Grinsen  )



Gepostet am 24.05.2019 um 10:05 von:
Benutzer: Stadtverwaltung Frankenthal
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