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 Moin  

Da ich mich in den letzten Tagen intensiv mit der Verwaltung eigenen Vermögens, ihrer Abgrenzung zur gewerblichen Verwaltung und den Wohnimmobilienverwaltern § 34c Nr. 4 auseinandersetzen musste, kann ich helfen:

Unter der Verwaltung eigenen Vermögens versteht man im Allgemeinen das Vermieten von Grundbesitz, welches als Ausfluss des Eigentumsrechts grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die Wohnungsvermietung im privaten Bereich ist eine übliche Form der Grundstücksnutzung, die somit kein Gewerbe darstellt. Die gesetzgeberische Intention dahinter ist, dass die Herausnahme der Vermögensverwaltung aus der Gewerbeordnung für Bagatellfälle gedacht ist, bei denen auch keine Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann (d.h. für diejenigen Eigentümer, die z.B. 2 Immobilien besitzen und hiervon eine vermieten). Durch das Abgrenzungsmerkmal "Verwaltung eigenen Vermögens" werden vom Gewerbebegriff im Sinne der Gewerbeordnung somit solche Betätigungen ausgenommen, die nicht oder nur geringfügig die Schutzzwecke der Gewerbeordnung berühren, so dass ihre Einbindung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen nicht erforderlich ist. "Bloße" Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens und damit die Unanwendbarkeit der Gewerbeordnung kann daher nur angenommen werden, wenn die Auswirkungen der Betätigung Dritte nicht oder doch nur in geringer, eine "Bagatellschwelle" nicht überschreitender Weise berühren. Erhebliche Umstände können in diesem Zusammenhang etwa das Maß des Einsatzes von Kapital, Arbeitskraft und Organisation und der anfallende Verwaltungsaufwand sein (Beschl. v. 30.06.2016, OLG NRW, Az: 4 A 2649/13).

Ob sich im einzelnen Fall die wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer bloßen Verwaltung und Nutzung des eigenen Vermögens hält oder diesen überschreitet und daher Betrieb eines stehenden Gewerbes ist, ist nach dem „Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit“ zu entscheiden, wobei dem Zweck der Gewerberechts besondere Bedeutung zukommt.

So ist Verwaltung eigenen Vermögens dann nicht mehr anzunehmen, wenn mit der Tätigkeit ein Verwaltungsaufwand verbunden ist, der über das normale Maß hinausgeht, z.B. Notwendigkeit umfangreicher Büroarbeiten, bedeutender Umfang der Betreuung, Beschäftigung von Dritten sowie das Gewinnstreben eine gewisse Intensität aufweist, die die Gewerbsmäßigkeit bejaht.

Eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO bedürfen seit 01.08.2018 gewerbliche Wohnimmobilienverwalter. Hierzu gehören sowohl Verwalter von Gemeinschaftseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Verwalter) als auch Verwalter, die für Dritte Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 BGB verwalten (Mietraumverwalter). Auch die gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnraum für Dritte, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, fällt grundsätzlich unter die Erlaubnispflicht, da es sich auch hierbei um Mietverhältnisse i.S.d. § 549 BGB handelt.
Damit fällt auch die gewerbsmäßige Verwaltung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern für Dritte unter die Erlaubnispflicht, nicht aber Hotels. Die gewerbsmäßige Verwaltung von Gewerbemietverhältnissen fällt nicht unter die Erlaubnspflicht.
vgl. Nr. 1.1.6.1 der Musterverwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34c GewO und MaBV

Es ist also erst mal zu prüfen, wenn die Verw. eig. Vermögens ausgeschlossen werden kann oder diese gewerbl. Natur ist, welche Tätigkeiten sich unter der gewerbl. Zimmervermietung tatsächlich verbergen. Also eher in Richtung Beherbung/Hotel, Gewerbemietverhältnisse oder Wohnraumverwaltung?

Hierfür kann man über den § 29 GewO die Auskünfte fordern.



Gepostet am 24.05.2019 um 09:41 von:
Benutzer: Roesje
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