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» Gewerbliche Zimmervermietung «

hallo,
ich möchte das Thema noch einmal aufgreifen...
wir haben es bislang als ausreichend erachtet, wenn die Tätigkeit "gewerbliche Zimmervermietung" angemeldet wurde.... jetzt haben wir einen Gewerbetreibenden, der diese Tätigkeit sowohl bei uns angemeldet hat (schön jede einzelne Betriebsstätte als unselbstständige Zweigstelle) als auch dies in einer Nachbarstadt tun wollte.... die Behörde dort vertritt nun die Auffassung, dass die Firma eine Erlaubnis nach § 34c GewO benötigen würde, da es sich nicht um seine eigenen Objekte handeln würde (was wir bislang nicht wussten) und beruft sich auf Rn. 18 zu § 34c GewO, Landmann/Rohmer... dort wird die Untermiete als erlaubnisbedürftig angesehen....

seht ihr dies auch so und unterscheidet ihr zwischen "gewerblicher Zimmervermietung - eigene Zimmer" und "gewerblicher Zimmervermietung- fremde Zimmer"....???

schön, dass es uns beim Gewerbeamt nie langweilig wird

 smile    smile  



Gepostet am 23.05.2019 um 13:44 von:
Benutzer: Stadtverwaltung Frankenthal
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