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» Vergnügungssteuer auf Hopperinhalt? «

Dazu wäre jetzt erstmal zu wissen wie die Kommune die VgSt auslegt.
Vom Einwurf, oder von der Nettokasse.
Bei letzterem sollte die VgSt genauso berechnet werden wie in der aktiven Zeit, also vom Einwurf oder eben Saldo1.

Zu der UmsSt. kommt es darauf an ob du bei der Erstfüllung den Betrag als negative UmsSt beim FA geltend gemacht hast, wenn dem so ist wäre es ratsam diese "Entnahme" entsprechend auch als positive, also UmsSt Einahme anzugeben.

Weil eigentlich sollte ja die Röhren/Hopperfüllung als Betriebsmittel gesehen werden.



Gepostet am 21.05.2019 um 00:51 von:
Benutzer: tapier
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