Forum-Gewerberecht

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Guten Morgen,

in meinen Unterlagen konnte ich folgendes finden (Quelle: Rundschreiben Ministerium 8/2011):

Gewerbliche Aufsteller von Photovoltaikanlagen, haben eine Gewerbeanmeldung für JEDEN Standort einer installierten Photovoltaikanlage als unselbständige Zweigstelle, neben der Anmeldung der Hauptniederlassung, vorzunehmen.
Eine Nichtbeachtung stellt einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 14 GewO dar, der mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden kann!
Oft wird von Betreibern, die Photovoltaikanlagen gewerblich aufstellen, z.B. auf hierfür angemieteten Hausdächern oder Flurstücken, teilweise die Auffassung vertreten, der gewerbliche Betrieb der jeweiligen Photovoltaikanlage müsse bei der Gewerbebehörde angemeldet werden, in welcher der Gewerbetreibende mit seiner Wohn- oder Geschäftsadresse niedergelassen ist.
Diese Auffassung ist nicht zutreffend!

Aus meiner Bürgerinformation hierzu:

Aus rechtlicher Sicht ist zu beachten, dass für jede neue gewerblich betriebene Photovoltaikanlage in der Gemeinde ein Gewerbe nach § 14 GewO angemeldet werden muss, in deren Gebiet der Standort der Photovoltaikanlage liegt.
Dies beruht darauf, dass der gewerbliche Betrieb von Photovoltaikanlagen der Anzeigepflicht nach § 14 GewO unterliegt.
Hat ein Gewerbetreibender beispielsweise sein Büro, von dem er die Geschäfte betreibt, in Vallendar und mietet er Hausdächer in anderen Orten (z.B. Weitersburg, Niederwerth) zur gewerblichen Aufstellung von Photovoltaikanlagen an, dann muss jede neue Photovoltaikanlage nach § 14 GewO bei der jeweils zuständigen Gewerbebehörde als unselbständige Zweigstelle angemeldet werden; insoweit wird darauf hingewiesen, dass
der Begriff der „unselbständigen Zweigstelle“ jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung umfasst, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient.
Falls eine gewerblich betriebene und bereits angemeldete Photovoltaikanlage erweitert wird (Mehrfläche, mehr kW), ist eine Gewerbeummeldung der bestehenden Betriebstätigkeit vorzunehmen.
Diese Pflicht zur Ummeldung besteht, da sich durch eine Erweiterung auch steuerliche Änderungen ergeben.



Gepostet am 17.04.2019 um 10:54 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
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