Forum-Gewerberecht

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Herzlichen Dank für Eure Kommentare und Antworten,
ich habe mich auch schon anderweitig schlau gemacht, die Antworten von Euch wurden dadurch nochmals bestätigt:


nochmals die Fakten für alle diejenigen, bei denen auch ein Hofflohmarkt angezeigt wird und unter dem Gewerberecht-Forum hilfe suchen:

Veranstalter muss ein Gewerbe anmelden, da dies regelmäßig Wiederkehrend ist und von den Teilnehmern Gebühren erhoben werden.

Marktfestsetzung nicht möglich, da keine Gewerbetreibenden verkaufen.

Sonntagsverkauf: Befreiung nach FTG erforderlich da Sonntagsverkauf

Verkauf auf öffentlichem Grund unzulässig, hierfür braucht es eine Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde/Ordnugnsamt

Alkoholausschank, ohne Gestattung nach GewO nicht zulässig (Der Verstoß liegt nicht beim Veranstalter sondern bei dem, der dies ausübt. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass dies nicht zulässig ist).

 Danke  



Gepostet am 08.04.2019 um 11:43 von:
Benutzer: Stefe
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=114582#post114582


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