Forum-Gewerberecht

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Hallo aus Bad Fallingbostel,

ich kenne mich zwar mit dem bayrischen Feiertagsrecht nicht aus, habe mir aber grundsätzlich folgende Gedanken gemacht:

Jemand, der häufiger Märkte (welcher Art auch immer) organisiert, ist kein privater Veranstalter, sondern gewerblich tätig und müßte dieses Gewerbe m.E. auch anmelden.

Private Händler auf Privatgrundstücken unterliegen zwar nicht dem Gewerberecht und Ladenöffnungsgesetz, aber dem jeweiligen Feiertagsgesetz. Ob es da bei euch Ausnahmemöglichkeiten für sonntägliche Privatmärkte gibt, kann ich aber nicht sagen.

Private Händler auf öffentlichem Grund benötigen ggf. eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde.

Eine gewerberechtliche Festsetzung dieser Märkte ist nicht möglich, da hierfür eine größere Anzahl gewerblicher Händler teilnehmen müßte. So fallen sie schlichtweg nicht unter die Gewerbeordnung.

Bezüglich des Bierverkaufs kommt es darauf an, welche gaststättenrechtlichen Regelungen ihr habt. Wenn so etwas häufiger stattfindet, wäre es sicherlich konzessions- oder zumindest anzeigepflichtig. Auf jeden Fall müßte aber der Jugendschutz beachtet werden. Und wegen dem Grillgut würde ich die Lebensmittelkontrolle einbeziehen.

Regina Runge



Gepostet am 01.04.2019 um 16:14 von:
Benutzer: Runge
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