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Ich schließe mich meinem Vorredner an. Die künstlerische Gestaltungshöhe sehe ich hier nicht als erfüllt an, dass sind dann eher Leute wie Picasso, die auf einer solchen Höhe agierten ;-)

Das bereits hier geteilte Merkblatt weiter oben hat diesbezüglich ganz gute Formulierungen parat. Ich konnte damals meinem "Künstler" damit klar machen, dass er die "freie künstlerische Tätigkeit" doch nicht so erfüllt, wie er sich das dachte.

Zudem habe ich in meinem Bereich auch Anmeldungen von "Grafik-Design".



Gepostet am 27.03.2019 um 14:37 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=114443#post114443


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