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Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, wenn der Behörde Hinweise auf eine mögliche Unzuverlässigkeit vorliegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Ggf. so bezeichnete Schreiben Dritter sind keine "Anträge" im rechtlichen Sinn.



Gepostet am 25.03.2019 um 14:59 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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