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» Zuverlässigkeitsprüfung bei Gewerbeanmeldung nach BbgGastG «

   

ich würden in so einem Fall zunächst weitere Erkenntnisse zum Insolvenzverfahren einholen.
- Wann wurde es eröffnet?
- Woher resultieren die unbeglichenen Schulden?
- In welcher Phase befindet sich das Verf.?

Dass er FZ und GZR nicht gleich beantragt hat, könnte ein Indiz dafür sein, dass es vielleicht Verfahren gab oder gibt, die mit der Überschuldung zusammenhängen. Ich würde in einem solchen Fall auch die Polizei beteiligen. Es kommt vor, dass gegen überschuldete Leute wegen Eingehungsbetruges ermittelt worden ist. Ich glaube, dass viele dieser Verfahren nach den §§ 153 ff. StPO eingestellt werden, obwohl die Taten begangen wurden. Insofern können die Sachverhalte (und sollten es auch) gewerberechtlich frei gewürdigt werden.

Empfehlung: Derartige Spezial-Fragen zukünftig im geschlossenen Forenbereich posten.

Gruß

CS



Gepostet am 22.03.2019 um 13:47 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
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