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die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis setzt ja voraus, das der Betrieb unmittelbar zuvor rechtmäßig betrieben wurde.

Weiterhin setzt sie voraus, dass die Erteilung der endgültigen Erlaubnis mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Das ist für mich der wunde Punkt. Kennt die Behörde den Antragsteller erst durch die Antragstellung hat Sie keine Ahnung hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit.


Wir haben gegenüber unseren Kommunen - als in Hessen nach GastG-Bund galt - darauf hingewirkt, dass das FZ für Behörden und die Auskunft aus dem GZR vorlag, bevor die vorl. Erl. erteilt werden wurde. Das dauert rd. eine Woche.

Bis 1998 waren wir als Kreis noch für die kleineren Gemeinden selbst zuständig. Hat einem Antragsteller unser Procedere nicht gefallen sind wir ihm entgegengetreten und haben erklärt, dass die Entscheidung eine Gaststätte zu übernehmen von einem seriösen Geschäftsmann niemals innerhalb einer Woche getroffen werden kann. Da war meistens Ruhe. Seriöse Gewerbetreibende müssen Pachtverträge umstellen, Personal einstellen und melden, den Warenbezug u.U. neu ausrichten, Änderungen am Betriebskonzept prüfen und sich vom Vorgänger die Zahlen zeigen lassen und auswerten. Wer so eine Entscheidung über's Knie bricht ist ein betriebswirtschaftlicher Hasardeur und wird mit erhöhter Wahrscheinlichkeit später ein Fall für den Erlaubniswiderruf.

Die Entscheidung über eine v. E. ist eine Ermessensentscheidung, die unser früheres Handeln sicherlich trägt.

Beste Grüße
   
CS



Gepostet am 22.03.2019 um 09:11 von:
Benutzer: Civil Servant
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