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 Moin   aus Rheinhessen,
ich habe zu dem Thema noch einen Kommentar des Kollegen Neu gefunden (veröffentlicht im Online-Kommentar Wolters-Kluwer) der die Praxisseite gut verdeutlicht.
[QUOTE]Für die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis ist maßgebend, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Antrag auf Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis positiv beschieden werden kann. Es dürfen der Ordnungsbehörde daher bei Erteilung der vorläufigen Erlaubnis keine Tatsachen bekannt sein, die gem. § 4 GaststättenG die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Unter Beachtung dieses Grundsatzes gehen die Ordnungsbehörden in der Praxis jedoch meist so weit, dass sie die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nicht von der Vorlage gaststättenrechtlich relevanter Unterlagen (Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, Unterrichtungsnachweis usw.) abhängig machen und die vorläufige Erlaubnis in der Regel unmittelbar mit Antragstellung erteilen. Die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis bewirkt nämlich keinen Besitzstand und entfaltet darüber hinaus auch keinerlei Bindungswirkung an die Gaststättenbehörde, die endgültige Erlaubnis nach § 2 GaststättenG in jedem Fall zu erteilen.[/QUOTE]
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen vor der Erteilung einer vorläufigen Konzession nach § 11 GastG gibt es demnach nicht.



Gepostet am 22.03.2019 um 07:41 von:
Benutzer: Rheinhesse
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