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» Betriebsschließungsverfahren aufgrund § 16 Abs. 3 HwO «

Hallo,

die Anhörung ist bereits erfolgt. Da der Betriebsinhaber sich darauf nicht gerührt hat erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass Arbeiten des Kfz-Techniker-Handwerks ausgeführt werden ohne dafür berechtigt zu sein.
Dem Betriebsinhaber wurde unter kurzer Fristsetzung nochmals Möglichkeit gegeben, sich mit HWK in Verbindung zu setzen, um einen syrischen Asylbewerber, der Aufenthaltserlaubnis hat und in Syrien als Kfz-Technik-Meister gearbeitet hat, als Betriebsleiter anerkennen zu lassen. Außerdem wollte Betriebsinhaber Ausnahmegenehmigung aufgrund § 8 HwO dort beantragen.
HWK hat alles abgelehnt. Deshalb bin ich wieder am Zug und muss baldmöglichst den Bescheid nach § 16 Abs. 3 HWO erlassen.

Gruß



Gepostet am 21.03.2019 um 15:31 von:
Benutzer: Margret P.
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