Forum-Gewerberecht
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aus Rheinhessen,
in Sachen des § 38 GewO stimme ich @Roesje und @Stadtverwaltung Frankenthal vollinhaltlich zu.
Übernimmt ein Gastwirt eine bestehende Gastwirtschaft, kann – um den reibungslosen Weiterbetrieb zu erleichtern – eine vorläufige Erlaubnis gem. § 11 GastG erteilt werden, um nachteilige wirtschaftliche Folgen einer u.U. lange dauernden Erlaubniserteilung für den neuen Betriebsinhaber zu vermeiden.
Die endgültige Erlaubnis muss jedoch erteilt werden können – zumindest muss dies zu erwarten sein. Die vorläufige Erlaubnis ist auf drei Monate zu befristen. In den drei Monaten hat der künftige Erlaubnisinhaber der Vollkonzession nach § 2 GastG dann die Möglichkeit, alle erforderlichen Unterlagen für die Erlaubniserteilung zu beschaffen.
Die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 GastG daher von der Vorlage antragsbegründender Unterlagen abhängig zu machen widerspricht m. E. dem Sinn der Vorschrift.
Bei allen anderen - nach der GewO erlaubnispflichtigen - Gewerben hat der Gesetzgeber von einer vorläufigen Konzession / Erlaubnis Abstand genommen, so dass diese Tätigkeiten grundsätzlich erst nach Erlaubniserteilung - mithin also erst nachdem alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind - begonnen werden dürfen.
Gepostet am 21.03.2019 um 14:30 von:
Benutzer: Rheinhesse
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