Forum-Gewerberecht

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Wir handhaben es bei uns so, dass bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die Unterlagen zunächst vorliegen müssen, bevor die entsprechende Erlaubnis erteilt wird.

Bei der Überwachung nach § 38 GewO und einer Anzeige nach dem Thüringer Gaststättengesetz (in Thüringen wird ein reines Anzeigeverfahren durchlaufen; keine Erlaubnispflicht) werden die entsprechenden Unterlagen direkt nach Anzeige durch den Gewerbetreibenden beantragt.



Gepostet am 21.03.2019 um 11:35 von:
Benutzer: Marcel Fromm
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=114346#post114346


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