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also bei uns ist es so:

bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten muss das Führungszeugnis zuerst vorliegen, die Quittung reicht nicht, dann erst gibt es die Erlaubnis und die Anmeldung

bei § 38 GewO-Gewerben wird gleich angemeldet, auch wenn es erst beantragt ist

und beim GastG gehe ich mit meinem Kollegen, der dies bearbeitet, nicht konform... meiner Meinung nach muss es für eine vorläufige Konzession da sein, mein neuer Kollege lässt es sich nachreichen...



Gepostet am 21.03.2019 um 08:13 von:
Benutzer: Stadtverwaltung Frankenthal
Der Original-Beitrag :
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