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 Moin  

Hier muss man unterscheiden:

1. Überwachungsbedürftiges Gewerbe § 38 GewO

Hier steht schon alles im Gesetz: "...hat die zuständige Behörde unverzüglich [B]nach [/B]Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.

Die dürfen also ganz normal anmelden. Ich fordere diese dann auf, GZR/BZR zu beantragen und trage mir eine WV ein. Sofern nach 2-3 Wochen nichts kommt, fordere ich Sie erneut auf und ggf. muss dann halt ein Verwaltungsverfahren (Ersatzvornahme) geführt werden.

2. Gaststättenerlaubnis

Ist nicht mein Ressort, jedoch von der Logik her, geht es ja hier um eine Erlaubnis, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Bedeutet also, dass eine Erteilung grds. erst dann in Frage kommt, wenn alle Voraussetzungen vorliegen (also auch grds. Vorlage BZR). Unter welchen Umständen man eine vorläufige Erlaubnis erteilen kann, ist mir nicht bekannt...ich weiß von meinem Kollegen, dass er vorl. Erlaubnisse erteilt, sofern die meisten Unterlagen da sind und absehbar ist, dass es auf eine Erteilung hinausläuft (da z.B. nur ein Inhaberwechsel einer bereits konzessionierten Gaststätte vorliegt)
Es bestünde also die Frage, inwiefern man hier Ermessen ausüben kann, ob das Gesetz bereits Vorgaben macht, wann eine vorläufige E. in Betracht kommt.

Es ist wahrscheinlich abzuwägen....wenn du erteilst und dann käme durch das BZR heraus, dass die Person nicht zuverlässig ist, da z.B. bereits strafrechtlich wegen Betrug etc. in Erscheinung getreten ist...dann könnte ich mir vorstellen, dass das problematisch wird, wenn man dann eine vorläufige Erlaubnis ausgesprochen hat.

Mein Kollege entscheidet z.B. darüber erst, wenn er BZR/GZR und Steuerbescheinigung hat und die pers. Zuverlässigkeit geprüft hat. Und wenn es dann um eine bereits konzessionierte Gaststätte geht, also absehbar ist, dass Bauaufsicht und Lebensmittelbehörde eine positive Stellungnahme abgeben, dann erteilt er auch eine vorl. Erlaubnis. Nachreichen lässt er sich oft das Gesundheitszeugnis.



Gepostet am 21.03.2019 um 08:09 von:
Benutzer: Roesje
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