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» Betriebsschließungsverfahren aufgrund § 16 Abs. 3 HwO «

Ich habe folgendes Problem: Eine Kfz-Werkstatt ist seit fast drei Jahren angemeldet und führt Arbeiten des Kfz-Techniker-Handwerks aus. Der Betriebsinhaber hat selbst keinen Meistertitel und auch keinen Meister beschäftigt. Auf Veranlassung der Handwerkskammer führe ich als zuständige Behörde ein Verfahren aufgrund § 16 Abs. 3 HwO durch. IHK hat auch schon Zustimmung zur Betriebsschließung erteilt.
Nun meine Frage: wie kann ich verhindern, dass die Kfz-Techniker-Arbeiten weiter ausgeübt werden? Einfachere Arbeiten wie z.B. Reifen wechseln darf eine Kfz-Werkstatt ja ohne Meister ausführen.
Wenn ich die Betriebsräume versiegeln würde, könnte gar nichts mehr ausgeführt werden - auch die erlaubten Tätigkeiten nicht.
Hat jemand Erfahrung auf dem Gebiet? Muster für Anhörung und Durchsetzung Versiegelung wären sehr hilfreich. Außerdem: wie setze ich eine Versiegelung praktisch um?
Mir fehlt da jegliche Erfahrung.

 Moin  



Gepostet am 20.03.2019 um 09:33 von:
Benutzer: Margret P.
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