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» Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter «

@ Stadtverwaltung Frankenthal: Wir wurden in RLP doch mit Mustererlaubnissen vom Ministerium versorg? Zumindest, was nat. Personen anbelangt.


Und dann noch eine Feststellung:

Im Rahmen der Anschreiben an die Verwalter zur Info über die Erlaubnispflicht kam jetzt schon mehrmals heraus, dass die Gewerbeanmeldung hätte nie erstattet werden müssen, da sie bloß die Verwaltung eigenen Vermögens machen.

Habt ihr auch diese Fälle? Irgendwie häufen die sich bei mir.

Und jetzt habe ich mit einer GmbH zu tun, die u.a. in ihrer Anmeldung stehen hat: "Entwicklung und Konzeption von Immobilien aller Art, Organisation und Verwaltung der Bereiche Events und Immobilien"

Deswegen hatte ich die GmbH aufgefordert, einen Antrag auf § 34c Nr. 4 zu stellen.

Nun rief mich letzte Woche der GF persönlich an und teilte mir mit, dass in Bezug auf die Immobilien(verwaltung) es sich um eigene Immobilien handelt. Er hat mehrere Immobilien, allerdings verwaltet er bloß seine eigenen und hat nichts mit der Verwaltung von sonst. Immobilien zu tun.

Dann wäre die GmbH doch auch raus...Eigene Vermögensverwaltung und keine Erlaubnispflicht...oder gibts da wieder Grenzen, ab wann er doch gewerblich tätig wird?



Gepostet am 18.03.2019 um 11:58 von:
Benutzer: Roesje
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