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 Moin    Moin   aus Thüringen,

Hallo Kollege @Erhardt,

hier noch ein paar ergänzende Info's zum Österreichischen Glücksspielrecht:

[URL=https://www.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/glcksspielmonopol/hufigg
estelltefrage_752/_start.htm?q=gl%FCcksspiel]Bundesfinanzministerium.at[/UR
L] sowie [URL=https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Glcksspielmonopol/_start
.htm]H I E R[/URL]

und die o. g. Entscheidung des Österreichischen VwGH vom 08.09.2005 findet man hier: [URL=http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/]   [/URL]

[QUOTE][B]Rechtssatz[/B]
Bei den vorliegenden Kartenspielen ("7 Card Stud Poker", "Texas Hold'Em" und "5 Card Draw") nimmt der Umstand, dass allenfalls ein Spieler durch Bluffen selbst bei schlechten Karten ein günstiges Spielergebnis erreichen könnte (was man der Geschicklichkeit eines Spielers zuschreiben könnte) und dass ein Spieler darüber hinaus seine Entscheidungen nicht allein von den mathematischen Wahrscheinlichkeiten, welches Blatt die Mitspieler angesichts der bekannten (offen zugeteilten) Karten haben könnten, sondern auch von deren Verhalten während des Spiels abhängig machen könnte, den Spielen nicht den Charakter als Glücksspiel.[/QUOTE]

... nicht nur das deutsche Amtsdeutsch ist manchmal schwer zu verstehen    



Gepostet am 12.02.2007 um 20:53 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=11422#post11422


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