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» Gewerbeanmeldung für Mieterstrommodell mit Photovoltaik? «

 Moin  

Mich hat eine Frage von einem Eigentümer erreicht, der auf seiner vermieteten Immobilie eine Photovoltaikanlage installiert hat und per Mieterstrommodell den daraus gewonnen Strom an seine Mieter verkauft.

Er wurde vom Energieversorger auf die Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung hingewiesen.

Nun bin ich mir unschlüssig, wie ich das Mieterstrommodell gewerberechtlich zu bewerten habe.

Allg. Infos zum Mieterstrommodell: [URL]https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Ve
rbraucher/Vertragsarten/Mieterstrom/Mieterstrom_node.html[/URL]

Grds. handelt es sich um eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seiner Immobilie, was bedeutet, dass grds. keine Gewerbeanzeige erforderlich wäre, da Verwaltung eigenen Vermögens (ergibt sich in RLP aus einer Rundverfügung aus 2011 von der OFD Koblenz sowie aus dem Ergebnis der Diskussion im Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“).

Nun hat er jedoch nicht bloß den Energieversorger als Vertragspartner, sondern auch seine Mieter, die per Mietvertrag von ihm Strom erwerben. Insofern "handelt" er ja mit dem Strom.

Macht dieses Prozedere seine Tätigkeit damit auch nach der GewO zum Gewerbe?

Aus meinen Unterlagen konnte ich leider dazu nichts finden, außer die generelle Annahme, dass nicht gewerblich, sobald auf dem Dach eigen genutzter Gebäude:

[I]"Als Ergebnis der Diskussion im Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ ist festzuhalten, dass für den Betrieb von Photovoltaikanlagen als selbständiges Gewerbe eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Ein Indiz für ein selbständiges Gewerbe (§ 14 GewO) ist die Installation von Photovoltaikanlagen auf fremd genutztem Gelände. Nicht erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung, wenn die Photovoltaikanlagen auf Dächern eigen genutzter Gebäude installiert werden.Der Betreiber einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach handelt nicht gewerbsmäßig nach § 14 GewO, sondern verwaltet eigenes Vermögen. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist Bestandteil des Eigentumsrechts.Dagegen ist ein Gewerbe im Sinne des Gewerberechts grundsätzlich jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete und in Fortsetzungsabsicht ausgeübte Tätigkeit. DieseVoraussetzung ist erfüllt, wenn jemand gewerbsmäßig fremde Hausdächer anmietet und darauf Photovoltaikanlagen errichtet, um daraus Gewinn als Bestandteil seiner Erwerbstätigkeit zu erzielen.Zur Verwaltung eigenen Vermögens gehört auch, wenn der Eigentümer auf dem Dach eines Hausgrundstücks, das er nicht selbst bewohnt, sondern vermietet hat, eine Photovoltaikanlage errichtet, die für das Mietobjekt und damit eigen genutzt wird. Dagegen liegt eine Fremdnutzung, die eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erforderlich macht, vor, wenn der Eigentümer des Mietobjektes das Dach an einen Dritten vermietet oder sonst vertraglich überlässt, damit der Dritte dort eine Photovoltaikanlage betreiben und den Nutzen daraus ziehen kann. In diesem Fall muss der Dritte den gewerblichen Betrieb der Photovoltaikanlage nach § 14 GewO anmelden."[/I]



Gepostet am 13.03.2019 um 07:33 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=114185#post114185


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