Forum-Gewerberecht

» Gewerbe: In Frankreich verboten, in Deutschland erlaubt «

[quote][i]Original von Runge[/i]
Die Gewerbeordnung gilt ja nur für Deutschland. Das Gleiche gilt dann auch für die Aufstellererlaubnis. Was er in Frankreich macht, unterliegt dem dortigen Gewerberecht.

Die 33i-Erlaubnis braucht er, um in Deutschland Automaten aufstellen zu dürfen, auch wenn er in Frankreich wohnt. Wenn das Aufstellen von Geldspielgeräten in Frankreich verboten ist, dürfte es auch wohl schwierig sein, dort einen Betriebssitz mit eben dieser Tätigkeit zu gründen.

Der § 4 GewO - mit dem ich recht wenig Erfahrung habe - dürfte m.E. nur dann zum Tragen kommen, wenn er in Frankreich einen Betriebssitz mit dieser Tätigkeit hätte und das Gewerbe dort auch überwiegend ausüben würde. Dann dürfte er das gelegentlich auch in Deutschland - und dann ohne Erlaubnis - tun.

Regina Runge[/quote]

Hallo in die Runde.
Ich pflichte Frau Runge bei.
§ 4 GewO kann im Übrigen auch deshalb nicht zur Anwendung kommen, da Artikel 2 der EG-DLR den Bereich des Glücksspiels vom Geltungsbereich der Richtlinie ausschließt.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 08.03.2019 um 10:37 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
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