Forum-Gewerberecht

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Hallo aus Bad Fallingbostel,

zu 1. die natürliche Peron ist mit und ohne e.K. Einzelgewerbetreibender. Eine Anzeigepflicht nach § 14 GewO besteht nicht Ich würde das nur intern eintragen.

zu 2. Beim Wechsel von KG zu GmbH und Co KG ändern sich die Gewerbetreibenden. Die KG hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und gibt keine eigene Meldung ab. Gewerbetreibender wäre hier der Komplementär als Einzelgewerbetreibender, (ob das auch mehrere sein können, weiß ich gerade nicht).
Wird daraus eine GmbH und Co. KG wird die GmbH (juristische Person) zur vertretungsberechtigten Komplementärin und damit zur Gewerbetreibenden. Der Komplementär der KG müßte also sein Gewerbe abmelden und die GmbH als Komplementärin der GmbH & Co. KG müßte das Gewerbe neu anmelden. Der HR-Eintrag der KG ist für die Gewerbebehörde insoweit unerheblich, da die KG ja eben keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.

Regina Runge



Gepostet am 06.03.2019 um 17:15 von:
Benutzer: Runge
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