Forum-Gewerberecht

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Also:

da habe ich denn auch mal eine Frage zu.

Warum hat der gute Mann eigentlich eine Reisegewerbekarte, wenn er auf dem Wochenmarkt tätig ist? Er verkauft doch -denke ich - unstrittig Waren im Sinne von § 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.
Da gibt es doch sowas wie Marktprivilegien und ich meine mich zu erinnern, dass dazu auch die Reisegewerbekartenfreiheit gehört. Wenn aber schon der Gedankengang in Richtung Reisegewerbekarte geht, muss man sich dann nicht schon drüber im Klaren sein, dass hier kein stehendes Gewerbe vorliegt.

Eine Eintragung als Handwerker in der Rolle ist doch dann notwendig, wenn nach § 1 das Handwerk als stehendes Gewerbe ausgeübt wird. Aber aufgrund der Marktpriviligien unterliegt meine Gewerbeausübung nicht der Anzeigepflicht nach § 14 GewO. Fraglich ist dann in diesem Zusammenhang, ob ich überhaupt ein stehendes Gewerbe im Sinne des § 14 GewO ausübe. Dies umso mehr, als der 71b GewO ausdrücklich auf die Anwendbarkeit weiterer Vorschriften der GewO hinweist. In diesen Hinweisen ist nicht der § 14 GewO enthalten. Meint die Handwerksordnung eine eigene Form von stehendem Gewerbe, oder entspricht dies der Gewerbeordnung? Wenn jedoch kein stehendes Gewerbe vorliegt, wird es auch mit der Eintragungspflicht schwierig..

Das sind so meine Gedankengänge. Kann ja sein, dass ich falsch liege. Deswegen bitte ich ausdrücklich um Diskussion dieser Gedanken.



Gepostet am 09.02.2007 um 14:56 von:
Benutzer: pmcolonia
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