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Hallo,

die Zuverlässigkeitsprüfung gibt es ja auch in vielen anderen Gewerbearten und könnte auch hier über den § 38 GewO geregelt werden.

Es gibt in den Bestimmungen der RGK keine Erfordernis der Meldung der Wohnsitzänderung, d.h. Karte einmal ausgestellt, fünfmal umgezogen und keiner ist mehr zuständig für Kontrolle und Überprüfung.

Gerade was den Verbraucherschutz angeht, wäre eine ordentliche Gewerbeanmeldung mit Meldepflichten zielführender. Was spricht dagegen, dass der fliegende Händler statt der Reisegewerbekarte seinen "Gewerbeschein" vorzeigt?



Gepostet am 15.02.2019 um 11:16 von:
Benutzer: Maliklaus
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