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Aus TR 5:

1.8 Zusatzgeräte4
Spezieller Bezug: § 12 Abs. 3 SpielV (Abs. 4 am 10. Mai 2015)
Geldspielgeräte müssen auch gemeinsam mit Zusatzgeräten die Anforderungen
der Spielverordnung erfüllen.

4 Zusatzgeräte sind solche Geräte, die nicht zur Bauart gehören, aber optional in Verbindung
mit Geldspielgeräten betrieben werden dürfen.
Technischen Richtlinie für Geldspielgeräte, Version 5.0 27.01.2015
- 11 -
1.9 Rückwirkungsfreiheit
Spezieller Bezug: § 13 Nr. 10 SpielV (ab 10. Februar 2016 Nr. 11) und § 12
Abs. 3 SpielV (Abs. 4 ab 10. Mai 2015)
Geräte, Komponenten, Infrastruktureinrichtungen, die nicht zur Bauart gehören,
dürfen keine unerlaubten Einwirkungen auf Spielabläufe, Kontrolleinrichtung,
aufgezeichnete Daten, Einsatzleistung5 oder Gewinnauszahlung6 ausüben.



Gepostet am 14.02.2019 um 06:26 von:
Benutzer: dieter116
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