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» Wechsel Komplementär bei KG «

Hallo,
die KG bleibt zwar gleich; allerdings ist die KG gewerberechtlich nicht relevant. Gewerbetreibende und somit Anzeigepflichtige ist die Komplementärin (erst GmbH, dann Stiftung). Somit ist nach der Schilderung des Sachverhalts eine Gewerbeabmeldung seitens der GmbH und eine Gewerbeanmeldung seitens der Stiftung vorzunehmen.



Gepostet am 17.01.2019 um 07:54 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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