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» Gewerbe: In Frankreich verboten, in Deutschland erlaubt «
Nach meinem Wissen greift § 4 GewO ja gerade nur dann, wenn er in Deutschland eine feste Betriebsstätte hat, und dann ab und zu mal was in Frankreich machen möchte. Nicht mehr und nicht weniger. Wenn er hier aber keine Niederlassung hat, dann hilft ihm auch § 4 nicht weiter. Mal abgesehen von dessen Absatz 2, der "Umgehungsschnickschnack" ausschließt.
Das ist erstmal meine Grundmeinung zu § 4 GewO.
Hinzu kommt nun die Frage, was ihm ein deutscher Paragraph in Frankreich nützt. Da § 4 Ausfluss des Europarechtes sein dürfte, sollte es in Frankreich einen vergleichbaren Paragraphen geben. Das weiß ich aber nicht. Meine nicht vorhandenen Französischkenntnisse verhindern auch, das ich das herausfinden könnte
Aber selbst wenn es ein Pendant gibt, wovon ich ausgehe, dann müsste es ja immer noch daran scheitern, dass er hier in Deutschland eben gar nix hat. Die Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Tätigkeit liegen also schlichtweg gar nicht vor.
Die Dikussion ist eröffnet
Viele Grüße
VeSa
Gepostet am 10.01.2019 um 07:33 von:
Benutzer: VeSa
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