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» Gewerbe: In Frankreich verboten, in Deutschland erlaubt «

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

unsere kleine Stadt, in Frankreich nennt man sie Deux-Ponts, liegt scharf an der Grenze. Daher, gibt es bei uns eher mal eine Gewerbefrage mit Auslandsbezug.

Diese Woche dann mal wieder eine ganz neue Kombination, ich zähle sie mal in Einzelschritten auf:
* Ein Deutscher, der in Frankreich wohnt, möchte Geldspielgeräteaufsteller werden.
* Er hat (noch) keine Betriebsstätte.
* Er könnte erklären, dass er diese bei uns einrichten wird.
* Fröhlich beantragt er am Ort der zukünftigen Betriebsstätte den § 33 c I.
* Wir sind zuständig und legen los.
* Er erhält vier Wochen später die grundsätzliche Erlaubnis, könnte dann aber sagen, dass er doch keine Betriebsstätte bei uns errichten wird.
* Er will das Gewerbe von seinem Wohnhaus aus betreiben.
* Es könnte § 4 der Gewerbeordnung greifen. Warum auch nicht, wir sind ja alle sehr europäisch.
* Doch [B]STOPP[/B]: Meines Wissens sind solcherlei Geldspielgeräte in Frankreich verboten! Werden die Franzosen trotzdem sein Gewerbe anmelden? [I]Atelier de machines à jeux d'argent (seulement sur le territoire d'Allemagne)[/I]
Ist das denkbar?



Gepostet am 09.01.2019 um 16:04 von:
Benutzer: Jannes
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=113447#post113447


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