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[quote][i]Original von elyesa:[/i]
Ich weiß nicht, ob der Drücker als Zusatzgerät für die Bauartzulassung einer GSG angesehen werden kann. [...][/quote]
Ein Drucker, egal welcher, ist zugelassen, weil er die normierte VDAI-Schnittstelle nutzt und diese rückwirkungsfrei ist. Dazu TR 5.0:
[quote]
[b]1.9 Rückwirkungsfreiheit[/b]
[i]Spezieller Bezug: § 13 Nr. 10 SpielV (ab 10. Februar 2016 Nr. 11) und § 12 Abs. 3 SpielV (Abs. 4 ab 10. Mai 2015)[/i]
Geräte, Komponenten, Infrastruktureinrichtungen, die nicht zur Bauart gehören, dürfen keine unerlaubten Einwirkungen auf Spielabläufe, Kontrolleinrichtung, aufgezeichnete Daten, Einsatzleistung oder Gewinnauszahlung ausüben.

Schnittstellen des Spielgerätes, insbesondere Datenübertragungsschnittstellen, und angeschlossene Zusatzgeräte sind so zu sichern, dass unerlaubte Rückwirkungen auf das Geldspielgerät unter Verwendung der Schnittstellen bzw. Zusatzgeräte ausgeschlossen sind.

Technische Zugriffs-, Einstellungs- und Managementmöglichkeiten der Aufsteller und anderer Personen (z.B. Servicepersonal, Gewerbeüberwachung, Finanzverwaltung) dürfen nicht zu Veränderungen der zugelassenen Eigenschaften der Bauart führen und nicht die Schutzmaßnahmen gegen Veränderungen beeinträchtigen.
[/quote]
Ein außen vom Spieler angebrachtes Gerät ist sicher nicht dem Aufsteller anzulasten, sonst wäre der Aufsteller auch für die Münze am Faden haftbar (und damit der doppelt Leidtragende). [b]Aber:[/b] Wenn an mehr als an einem Gerät solche "Tastendrücker"-Geräte vorgefunden werden sollten, könnte es gut sein, dass der Aufsteller "erklärungsbedürftig" werden wird. Also: [b]Finger weg von diesem Zeugs![/b]



Gepostet am 27.12.2018 um 10:10 von:
Benutzer: PeterSt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=113342#post113342


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