Forum-Gewerberecht

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§13 Satz 7 SpVO

Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden.


Weiter ein nicht in der Bauartzulassung erfasstes Zusatzgerät.
Somit entspricht GSG nicht mehr der Bauartzulassung.

§7

(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen,
2.
das nicht mehr der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlichten Bauartzulassung entspricht,


Bei Anbringung durch Betreiber bestimmt strafbar.
Andere Konstellationen werden wohl in Zukunft die Gerichte entscheiden.



Gepostet am 27.12.2018 um 07:15 von:
Benutzer: dieter116
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