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» TR.5.0,Einsatztaste ausgetrickst ! «

Moin,

vielleicht liege ich falsch, aber ich verstehe es folgendermaße:

5.10 Bedienvorrichtungen zur Geldein- und -ausgabe so¬wie zur Einsatzleistung
Spezieller Bezug: § 13 Nr. 2, 3 und 7 SpielV
Bei der Geldeingabe darf der Inhalt des Geldspeicher 10 Euro nicht übersteigen. Höhere Beträge sind entweder zurückzuweisen oder der 10 Euro übersteigende Betrag ist unmittelbar wieder auszuzahlen.
Jeder Einsatz ist durch eine Bedienvorrichtung einzeln auszulösen. Einsatzautomatiken sind nicht erlaubt. Die Einsatztaste ist nur dann wirksam, wenn die Voraussetzung für einen neuen Einsatz gegeben ist. Die entsprechende Taste ist mit der Aufschrift „Einsatz“ zu versehen..

- Jeder Einsatz ist durch eine Bedienvorrichtung einzeln auszulösen... [B]genau dies macht es. Löst einzeln jeden Einsatz aus ?[/B]
- Die Einsatztaste ist nur dann wirksam, wenn die Voraussetzung für einen neuen Einsatz gegeben ist. [B]dies is gegeben ?[/B]
- Einsatzautomatiken sind nicht erlaubt. [B]Einsatzautomatiken? Bezogen auf das im Gerät verbaute Modul? oder mobilen/externen Geräten?[/B]

Nach meinen Verständnis nicht so eindeutig ob das Benutzen von so einen Drücker wirklich verboten ist. Da ja der Ablauf des Einsatzes nicht verändert wird.

Ich hatte mal mit einem Juristen geredet, der meint ist er eine Auslegungssache und Ermessenssache, aber definiert nicht strafbar.

LG
und schöne Feiertage



Gepostet am 26.12.2018 um 12:16 von:
Benutzer: elyesa
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=113321#post113321


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