Forum-Gewerberecht

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[quote][i]Original von Thomas Mischner[/i]

Laut Auskunft des Finanzamtes soll es sich zwar um eine freiberufliche Tätigkeit handeln, aber das ist für das Gewerberecht bekanntlich nicht bindend. [/quote]

Tach ach!
ich habe das so verstanden dass Ihnen keine Bestätigung des Finanzamtes vorliegt, sondern die Antragstellerin selbst behauptete, vom Finanzamt so eingestuft worden zu sein. Solche Behauptungen werden hier auch öfter aufgestellt, als Rechtfertigungsgrund in Bußgeldverfahren.

Die Nachfrage beim Finanzamt ergibt aber regelmäßig, dass eine solche Bestätigung nicht ausgesprochen wurde, sondern vielmehr der Steuerpflichtige seine Tätigkeit dort selbst als freiberufliche Tätigkeit qualifiziert hatte.

Problem: Falls aus den Angaben nicht auf den ersten Blick hervor geht, dass es sich um [u]keine[/u] freiberufliche Tätigkeit handeln kann (z. B. bei Tätigkeitsangabe "Massage" es könnte ein freiberuflicher Heilberuf oder eine gewerbliche Wellnessmassage gemeint sein), wird der Steuerpflichtigte zunächst wie von ihm angegeben eingestuft. Eine Prüfung dieser vorläufigen Einstufung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung!
Wenn abzusehen ist, dass der steuerlich angemeldete Betrieb ohnihin keine Gewerbesteuer entrichten muss, [u]verzichtet das Finanzamt sogar ganz auf eine Prüfung[/u] hinsichtlich der Einstufung als freiberuflich oder gewerblich, um einen - aus steuerlicher Sicht - unnötigen Rechtsstreit und Verwaltungsaufwand in dieser Frage zu vermeiden.

Alla Hopp dann

Jonny Controlletti



Gepostet am 07.02.2007 um 11:19 von:
Benutzer: Stadt-NW-Jonny Controlletti
Der Original-Beitrag :
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