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Hallo,

bezüglich Mehrfachspielverbot sehe ich es so:

Wenn es so gewollt wäre, dann würde es entsprechend so ausdrücklich benannt worden.

Laut § 13 punkt 10 der Spielverordung :

"Der Spielbetrieb darf nur bei ständiger Verwendung eines gültigen gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmittels möglich sein, wobei

a)
die Gültigkeit des verwendeten Identifikationsmittels durch das Spielgerät vor Aufnahme des Spielbetriebs geprüft werden muss und
b)
während des Spielbetriebs keine Daten auf dem verwendeten Identifikationsmittel gespeichert werden dürfen."

Was bedeutet, dass das Identifikationsmittel jeweils pro entsprechendem Spielautomaten ausgegeben werden darf....
Und natürlich darf ein Kunde nur ein ID-Mittel für einen Automaten bekommen.



Gepostet am 20.12.2018 um 23:46 von:
Benutzer: Zeus
Der Original-Beitrag :
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