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Hallo,

dieser Aussage
[quote] "Der WS ist nicht statthaft, da es sich bei dem Schreiben (Aufforderung zur Gewerbeanmeldung) nich um einen VA i.S.d. § 35 VwVfG handelt, der mit dem Rechtsmittel "Widerspruch" angefochten werden kann. Es fehlt die Regelung. Mit dem Schreiben wird lediglich die Rechtsmeinung der WSGegnerin (wir, die der Auffassung waren, die Yogaschule müsste nach § 14 angemeldet werden) mitgeteilt, aber eben keine Regelung getroffen. Das ginge auch gar nicht, denn eine Tätigkeit kann nicht mittels VA zu einer gewerblichen "bestimmt" werden. Eine Ermächtigungsgrundlage des Inhalts, dass die zuständige Behörde mittels VA entscheiden kann, dass eine Tätigkeit gewerblich ist oder nicht, existiert nicht, worauf die WS-Führerin zurech hinweist. Auch sonst enthält das Schreiben keine Regelung, warum die WS-Gegnerin es mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, erschließt sich nicht. Die Eigenschaft einer Tätigkeit als gewerblich ergibt sich unmittelbar, ohne dass ein feststellender VA im Gesetz vorgesehen wäre."[/quote]
muss ich widersprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt hierzu eine explizit andere Auffassung:
"Rechtsgrundlage für die Aufforderung, eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen, ist § 14 Abs. 1 GewO. Nach dieser Vorschrift muss, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die zuständige Behörde im Einzelfall durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht auffordern kann, wenn der Anzeigepflichtige dieser Verpflichtung nicht von sich aus nachkommt ..."
(Urt. v. 26.01.1993, Az.: 1 C 25/91).



Gepostet am 20.12.2018 um 08:03 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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