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 Danke    Danke    Danke  

@maliklaus: Perfekt!

Damit kann ich arbeiten    

@CivilServant:

Die Aufforderungen zur Erfüllung von Anzeigepflichten nach § 14 GewO stellen keinen VA dar, da es an der Regelung fehlt.

In dem Fall, der vor den KRA ging, ging es damals um die Aufforderung zur Anmeldung einer Yogaschule. Hintergrund war der Klassiker: Man war der Meinung, dass Yogaunterricht wegen entspr. Einstufung beim FA freiberuflich wäre und/oder nach § 6 GewO ausgenommen, da ja Unterricht.

Damals hatte ich die Aufforderungen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Widerspruch gegen diese Aufforderung wurde als nicht statthaft angesehen, da meine Aufforderung kein Bescheid sei, weil er nix geregelt hatte.

Auszug Wortlaut des KRA:

"Der WS ist nicht statthaft, da es sich bei dem Schreiben (Aufforderung zur Gewerbeanmeldung) nich um einen VA i.S.d. § 35 VwVfG handelt, der mit dem Rechtsmittel "Widerspruch" angefochten werden kann. Es fehlt die Regelung. Mit dem Schreiben wird lediglich die Rechtsmeinung der WSGegnerin (wir, die der Auffassung waren, die Yogaschule müsste nach § 14 angemeldet werden) mitgeteilt, aber eben keine Regelung getroffen. Das ginge auch gar nicht, denn eine Tätigkeit kann nicht mittels VA zu einer gewerblichen "bestimmt" werden. Eine Ermächtigungsgrundlage des Inhalts, dass die zuständige Behörde mittels VA entscheiden kann, dass eine Tätigkeit gewerblich ist oder nicht, existiert nicht, worauf die WS-Führerin zurech hinweist. Auch sonst enthält das Schreiben keine Regelung, warum die WS-Gegnerin es mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, erschließt sich nicht. Die Eigenschaft einer Tätigkeit als gewerblich ergibt sich unmittelbar, ohne dass ein feststellender VA im Gesetz vorgesehen wäre."



Gepostet am 19.12.2018 um 17:18 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
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