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Hallo,

die Abmeldung von Amts wegen ist sehr wohl ein VA, was auch gerichtlich bestätigt wurde.

Komm. LR/Nr. 48a
[I]Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, dass die Zwangsabmeldung ein Verwaltungsakt (mit Gebührenfolgen) ist, dessen Berechtigung vom Betroffenen mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, Beschl. des OVG Bautzen v. 13. 10. 2015 (BeckRS 2016, 42671). Die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Abmeldung des Gewerbes kann nach dem Beschl. des VGH Mannheim v. 28. 4. 2016 (GewA 2016, 347) nicht im Wege der Zwangshaft durchgesetzt werden, wenn die Behörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 die Abmeldung von Amts wegen vornehmen kann.
(Landmann/Rohmer GewO/Marcks, 79. EL Juni 2018, GewO § 14 Rn. 48-48b)[/I]

Ich war auch lange ein Freund der Aufforderung zur Abmeldung mit Androhung von Zwangsmitteln, bin inzwischen aber auch davon abgekommen. Es kommt in der Regel einfach nix dabei raus, Vollstreckungsmaßnahmen laufen ins Leere und alles kostet unnötig Arbeit und Geld.

Wir gehen inzwischen folgendermaßen vor:

1. Gewerbetreibender ist nicht mehr zu ermitteln (z.B. Wegzug nach Unbekannt oder ins Ausland) und die Betriebsstätte wurde aufgegeben.

=> örtliche Ermittlung und Abmeldung v.A.w. (ok, eigentlich müssten wir jetzt VA erstellen und durch Aushang öffentlich zustellen, aber darauf wird verzichtet)

2. Gewerbetreibender ist verzogen aber noch erreichbar (Post ist zustellbar). Betriebsstätte wurde aufgegeben. Bestätigung durch örtl. Ermittlung liegt vor.

=> Erstes Anschreiben mit folgendem Text:

[I]Sicherlich ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, die Abmeldung dieser Tätigkeit beim örtlich zuständigen Gewerbeamt vorzunehmen.

Bitte füllen Sie deshalb den beigefügten Vordruck „Gewerbeabmeldung“ vollständig aus, unterzeichnen und senden ihn bis zum <Termin> zurück (gerne auch per Fax).
Sie können die Gewerbeabmeldung auch beim Gewerbeamt direkt vornehmen lassen. Bitte sprechen Sie hierzu – wie auch bei eventuellen Fragen – persönlich beim Gewerbeamt vor oder vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.[/I]

=> Zweites Anschreiben mit folgendem Text:

[I]Mit Schreiben vom <Anschreiben> wurden Sie auf Ihre gesetzliche Pflicht zur Anzeige der Aufgabe Ihrer in Homburg ausgeübten gewerblichen Betätigung hingewiesen. Hierbei wurde Ihnen der Vordruck „Gewerbeabmeldung“ mit der Bitte übersandt, das Versäumnis schnellstmöglich nachzuholen. Dieser Bitte sind Sie bisher noch nicht nachgekommen.

Ich darf Sie daher an die Erledigung der Anzeige erinnern.

Als Termin habe ich den <Termin> vorgemerkt.

Sollte auch dieser Termin verstreichen und die Anzeige weiterhin nicht erfolgen, werde ich ihr Gewerbe gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung von Amts wegen abmelden und ein Bußgeldverfahren einleiten. Sie müssten dann damit rechnen, dass gegebenenfalls eine Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 1.000.- festgesetzt wird.

Dieses Schreiben gilt als Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz vor Erlass eines Verwaltungsaktes.

Ich hoffe deshalb auf Ihre Einsicht und bitte Sie nochmals, die Gewerbeanzeige mittels beigefügtem Vordruck unverzüglich vorzunehmen, die Empfangsbescheinigung geht Ihnen dann umgehend zu.

Sollten Tatsachen vorliegen, die Sie an der Vornahme der geforderten Gewerbemeldung hindern, gebe ich Ihnen bis zum o.a. Termin die Gelegenheit, mir diese mitzuteilen.[/I]

=> Letztes Schreiben / VA

Muster siehe Anlage



Gepostet am 19.12.2018 um 14:44 von:
Benutzer: Maliklaus
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=113276#post113276


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